Der Verein führt den Namen „Förderverein der Kita Gressenich". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist Stolberg-Gressenich.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Kindertagesstätte Gressenich.
Dazu zählen insbesondere:
Der Zweck wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge und Sammlung von Spenden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die schriftliche Eintrittserklärung ist an den Vorstand zu richten, der die Entscheidung über die Aufnahme trifft.
Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um die Kindertagesstätte oder den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet
Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen eines Monats nach Empfang schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall über den Ausschluss.
Die Mitglieder haben das Recht, an Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn das Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert.
Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
Der Verein finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe in der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, Spenden und Zuwendungen.
Mittel des Vereins dürfen neben den Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinsführung stehen, nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Es ist zu prüfen, ob vorgesehene Ausgaben auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung aus öffentlichen Mitteln finanziert werden können.
Am Schluss des Kalenderjahres wird eine Kassenprüfung durch zwei Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, vorgenommen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Organe des Vereins sind
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können beschließen, dass zum Vorstand eine Anzahl Beisitzer tritt, die nicht zum Vorstand gem. § 26 BGB gehören.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Ort, der auch der Sitz des Vereins sein soll, und die Zeit, grundsätzlich in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres, bestimmt der Vorstand.
Der Mitgliederversammlung obliegen
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,
Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
Die Vorstandssitzungen sind durch den Vorsitzenden einzuberufen.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
Die Satzungsänderungen können nur auf Mitgliederversammlungen mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Davon ausgenommen ist die Veränderung des Vereinszwecks, sie erfordert die Zustimmung aller Mitglieder.
Die Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks im Sinne der Abgabenordnung, fällt das Vereinsvermögen an die Kindertagesstätte Gressenich, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden hat.
Stolberg, den 25.09.2007
Förderverein der Kita Gressenich e.V
c/o Nadja Rodriguez
Parkstraße 21
52224 Stolberg
info@fv-kita-parkstrasse.de