Vereinssatzung

Unsere Vereinssatzung

Satzung des Fördervereins der Kita Gressenich e.V.

  • § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

    Der Verein führt den Namen „Förderverein der Kita Gressenich". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

    Der Sitz des Vereins ist Stolberg-Gressenich.

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • § 2 Zweck des Vereins

    Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Kindertagesstätte Gressenich.

    Dazu zählen insbesondere:

    • Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Veranstaltungen der Kindertagesstätte
    • Die Beschaffung von zusätzlichem Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial
    • Die Beschaffung von Ausstattungsgegenständen
    • Die Förderung von Arbeitsgemeinschaften

    Der Zweck wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge und Sammlung von Spenden.

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • § 3 Mitgliedschaft

    Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die schriftliche Eintrittserklärung ist an den Vorstand zu richten, der die Entscheidung über die Aufnahme trifft.

    Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um die Kindertagesstätte oder den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. 

    Die Mitgliedschaft endet

    • durch Tod, Löschung aus dem Vereinsregister oder Entziehung der Rechtsfähigkeit des Mitglieds
    • durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres oder des Kindergartenjahres mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
    • durch Ausschluss seitens des Vorstandes:
    • wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind
    • aufgrund vereinsschädigenden Verhaltens

    Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen eines Monats nach Empfang schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall über den Ausschluss.

  • § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    Die Mitglieder haben das Recht, an Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.

    Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.

    In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn das Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert.

    Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

  • § 5 Finanzierung des Vereins und
Verwendung von Vereinsmitteln

    Der Verein finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe in der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, Spenden und Zuwendungen.

    Mittel des Vereins dürfen neben den Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinsführung stehen, nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

    Es ist zu prüfen, ob vorgesehene Ausgaben auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung aus öffentlichen Mitteln finanziert werden können.

    Am Schluss des Kalenderjahres wird eine Kassenprüfung durch zwei Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, vorgenommen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

  • § 6 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind

    • die Mitgliederversammlung,
    • der Vorstand gem. § 26 BGB, der aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart besteht. 

    Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können beschließen, dass zum Vorstand eine Anzahl Beisitzer tritt, die nicht zum Vorstand gem. § 26 BGB gehören.

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

  • § 7 Mitgliederversammlung

    Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Ort, der auch der Sitz des Vereins sein soll, und die Zeit, grundsätzlich in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres, bestimmt der Vorstand.

    • Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich mit Angaben der Tagesordnung eingeladen.
    • Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
    • Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung zur Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
    • Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

    Der Mitgliederversammlung obliegen

    • die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassenprüfers für das abgelaufene Geschäftsjahr.
    • die Entlastung des Vorstandes.
    • die Wahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand wird auf ein Jahr mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.
    • die Wahl von zwei Kassenprüfern.
    • Satzungsänderungen.
    • die Entscheidung über die eingereichten Anträge
    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • die Auflösung des Vereins.
    • die Festsetzung der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages.

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,

    • wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines Grundes beim Vorstand beantragen,
    • die Einberufung vom Vorstand beschlossen wird.

    Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

    Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

  • § 8 Vorstand

    Die Vorstandssitzungen sind durch den Vorsitzenden einzuberufen.

    Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.

    • Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
    • Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

    Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

    Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

  • § 9 Satzungsänderungen

    Die Satzungsänderungen können nur auf Mitgliederversammlungen mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

    Davon ausgenommen ist die Veränderung des Vereinszwecks, sie erfordert die Zustimmung aller Mitglieder.

    Die Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

  • § 10 Auflösung des Vereins

    Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

    Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks im Sinne der Abgabenordnung, fällt das Vereinsvermögen an die Kindertagesstätte Gressenich, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden hat.


    Stolberg, den 25.09.2007

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